(in
Anlehnung an die Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten
Wort und Bild, bearbeitet von Benno H. Pöppelmann & Michael Hirschler für
Deutschen Journalistenverband, 2003)
Allgemeines
Diese
Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-und Bildbeiträge (Material).
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird
vorübergehend zur Ausübung der Rechte überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist
gesondert zu vereinbaren. Die
Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden
Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Honorare
Jede
vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die
Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher
zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung bleibt unberührt. Honorare
sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare
sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig. Hat der
Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme
erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig
angeboten werden.
Urheberrecht Für jede
Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungendes
Urheberrechtsgesetzes. Die
eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur
einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des
ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen
Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe
des Materials zu Zwecken der Werbung. Exklusivrechte
müssen gesondert vereinbart werden. Die
Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller
darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das
Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein
Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet
werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen
etc.). Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in
der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Die
Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der
Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den
Besteller nicht verbunden.
Haftung, Kosten
Der
Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt
Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu erfolgen. Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei
denn, der Besteller weist einen
geringeren Schaden nach. Für die
Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet,
die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen.
Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren
verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei
unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer
Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars
fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die
vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der
abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung
nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der
Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes
oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich
der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Soweit eine
Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der
Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags
mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein
Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird
(Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der
Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung
für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne
weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung
durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen
erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende
Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte
sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich;
der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der
Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten
und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter
übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials
und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig
für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit
Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung
des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und
strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten
von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten
trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen.
Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte
überträgt.
Der
Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten
Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an
Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten.
Erfüllungsort
Der
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten.
Salvatorische Klausel Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.